Testseite: Satzungen, Verordnungen und Vorschriften

Hinweis: Diese Sammlung von Vorschriften ist eine Dienstleistung aus den Reihen der Gemeindevertretung und keine amtliche Bekanntmachung. Irrtum, Unvollständigkeit oder fehlende Aktualisierung kann - trotz beabsichtigter gewissenhafter Arbeit - nicht ausgeschlossen werden.

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"Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Lagerfeuern" vom 31.08.2004

veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 9 (4. Jahrgang) vom 02.09.2004


AUSZUG

Aufgrund der §§ 13 und 26 Ordnungsbehördengesetz ... folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen.

§ 1
Brennstoff


(1) Als Brennstoff darf ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielweise in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig verwendet werden.

(2) Der Brennstoff muss lufttrocken sein.

§ 2
Feuerstelle


(1) Die Größe des Lagerfeuers darf die Maße
  • Durchmesser 1 m
  • Höhe 1 m
nicht überschreiten.

(2) Das Feuer muss bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson beaufsichtigt werden.

(3) Bei starken Winden und bei starker Rauchentwicklung ist das Feuer sofort zu löschen.

(4) Zu dem nächstgelegenen Gebäude muss ein ausreichender Abstand des Lagerfeuers eingehalten werden.

§ 3
Anzeigepflicht


Das Feuer ist der örtlichen Ordnungsbehörde im Amt Scharmützelsee schriftlich oder telefonisch mindestens 2 Tage vorher anzuzeigen.

§ 4
Brennverbot


(1) Das Verbrennen ...

§ 5
Geltungsdauer


Diese Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für den Zeitraum von 2 Jahren ab Inkrafttreten.

§ 6
Inkrafttreten


Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt einen Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Saarow, den 31.08.2004

gez. Krappmann
Amtsdirektor

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Satzung X vom 32.13.1999

veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 0
Aufgrund der §§ 13 und 26 ...

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