Hinweis: Diese Sammlung von Vorschriften ist eine Dienstleistung aus den Reihen der Gemeindevertretung und
keine amtliche Bekanntmachung. Irrtum, Unvollständigkeit oder fehlende Aktualisierung kann - trotz beabsichtigter
gewissenhafter Arbeit - nicht ausgeschlossen werden. Zurück "Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Lagerfeuern" vom 31.08.2004veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 9 (4. Jahrgang) vom 02.09.2004AUSZUG Aufgrund der §§ 13 und 26 Ordnungsbehördengesetz ... folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen. § 1 (1) Als Brennstoff darf ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielweise in Form von Scheitholz, Ästen und Reisig verwendet werden. (2) Der Brennstoff muss lufttrocken sein. § 2 (1) Die Größe des Lagerfeuers darf die Maße
(2) Das Feuer muss bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson beaufsichtigt werden. (3) Bei starken Winden und bei starker Rauchentwicklung ist das Feuer sofort zu löschen. (4) Zu dem nächstgelegenen Gebäude muss ein ausreichender Abstand des Lagerfeuers eingehalten werden. § 3 Das Feuer ist der örtlichen Ordnungsbehörde im Amt Scharmützelsee schriftlich oder telefonisch mindestens 2 Tage vorher anzuzeigen. § 4 (1) Das Verbrennen ... § 5 Diese Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für den Zeitraum von 2 Jahren ab Inkrafttreten. § 6 Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt einen Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bad Saarow, den 31.08.2004 gez. Krappmann Amtsdirektor Zurück Zum Register Zum Ende Satzung X vom 32.13.1999veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 0Aufgrund der §§ 13 und 26 ...Zurück Zum Register Zum Ende |